§ 58a Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben
Stand: 13.04.2025
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/58a#abs-1 (1) Wendet eine steuerbegünstigte Körperschaft Mittel einer anderen Körperschaft zu, darf sie unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 darauf vertrauen, dass die empfangende Körperschaft
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/58a#abs-2 (2) Das Vertrauen der zuwendenden Körperschaft nach Absatz 1 ist nur schutzwürdig, wenn sich die zuwendende Körperschaft zum Zeitpunkt der Zuwendung die Steuerbegünstigung der empfangenden Körperschaft nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes hat nachweisen lassen durch eine Ausfertigung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/58a#abs-3 (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn